<< Ausschluß des Erwerbs vom Nichtberechtigten bei Abhandenkommender Sache → § 935 BGB >>


Gemäß § 935 BGB ist die Möglichkeit gutgläubigen Eigentumserwerbs vom Nichtberechtigten außer in öffentlicher Versteigerung ausgeschlossen, wenn die Sache abhanden gekommen ist, und es sich nicht um Geld oder Wertpapiere bestimmter Art handelt. Der Eigentümer soll das Risiko des Verlusts seines Eigentums nur dann tragen, wenn er das Verlustrisiko durch eigenes Handeln, vor allem durch willentlichen Besitzverlust, signifikant erhöht hat, also nicht bei unfreiwilliger Besitzeinbuße wie Wegnahme durch einen Anderen oder versehentlichem Besitzverlust. Davon macht § 935 BGB wiederum eine Ausnahme bei Verfügungen über Geld und bestimmte Wertpapiere, gewissermaßen eine Ausnahme von der Ausnahme des Ausschlusses des Erwerbs vom Nichtberechtigten wegen Abhandenkommens des Verfügungsgegenstandes.


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(Wirtschafts)Privatrecht im Überblick




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